Die Ausstellung eines Energieausweises ist unter bestimmten Bedingungen gesetzlich vorgeschrieben und wird im GEG §§ 79 bis 88 geregelt. Der Energieausweis beschreibt dabei den energetischen Zustand des Gebäudes und bietet die Möglichkeit, die zu erwartenden Energiekosten abzuschätzen und mit anderen Gebäuden zu vergleichen.
Mieter und Käufer von Gebäuden haben seit der Einführung des Energieausweises das Recht und die Möglichkeit, vom Vermieter oder Verkäufer klare Angaben zu der Energieeffizienz des Gebäudes einzufordern. Daneben dient der Energieausweis auch dem Eigentümer selbst zur Abschätzung der energetischen Qualität und eventueller Sanierungspotentiale seines Gebäudes, da neben der Ausstellung des Energieausweises als Bewertung des Ist-Zustandes ebenfalls eine Hinweispflicht auf Verbesserungen des energetischen Standards
besteht (vgl. GEG §84). Der Aussteller ist verpflichtet, Modernisierungsempfehlungen auszusprechen, sofern kostengünstige Maßnahmen zur Sanierung bestehen. Bei den dargestellten Informationen handelt es sich jedoch lediglich um Empfehlungen, nicht um verbindliche Werte für den Verbrauch oder eine umfassende Energieberatung. Aus dem berechneten Energiebedarf kann man in der Regel nicht direkt auf den realen Energieverbrauch und damit die Nebenkosten rückschließen, da sich kein Bewohner genau den Normbedingungen entsprechend verhält, die bei der Berechnung angesetzt werden. Die Werte zwischen berechnetem Energiebedarf und dem gemessenen Verbrauch können sich also durchaus stark voneinander unterscheiden, ohne dass ein Fehler vorliegen muss. Die Aussagefähigkeit des Energiebedarfsausweises besteht also im Vergleich der energetischen Qualität verschiedener Gebäude.